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Ehemaligen-Vereinigung der Friedrich-Wilhelm Schule und der Eschweger Gymnasien e.V.

 

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Die Satzung

§1
Name / Sitz / Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Ehemaligen-Vereinigung der Friedrich-Wilhelm-Schule und der Eschweger Gymnasien e.V. Eschwege"
  2. Er hat seinen Sitz in Eschwege und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts unter Nr. 220 eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2
Zweck
Zweck des Vereins ist

  1. der Zusammenhalt der Mitglieder über die Schulzeit hinaus,
  2. die Pflege persönlicher Beziehungen der Mitglieder untereinander.
  3. die Bindung der Mitglieder an die früheren Schulen
  4. die Unterstützung der Schulen in Ihrer Erziehungsaufgabe an der Jugend.

§3
Vereinsabzeichen

  1. Das Vereinsabzeichen zeigt auf gold umrandetem gotischem Schild die Farben hellblau-weiß-hellblau und die Buchstaben FWS im Schrägbalken.

§4
Mitgliedschaft

  1. jeder frühere Schüler(in) der Friedrich-Wilhelm-Schule sowie der Eschweger Gymnasien,
  2. jeder früher oder derzeit an diesen Schulen wirkende Lehrer(in).

§5
Aufnahme von Mitgliedern

  1. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt nach schriftlichem Antrag (Beitrittserklärung) durch den Vorstand. Der/die Aufgenom-mene erhält eine Mitgliedskarte und einen Abdruck der Satzung.
  2. Der Vorstand muß den Beirat hören, wenn er die Aufnahme ablehnen will.
  3. Mitglieder und sonstige Persönlich-keiten, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.

§6
Beiträge der Mitglieder

  1. Der Verein erhebt zur Durchführung seiner Aufgaben Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitglieder-versammmlung festgesetzt wird.
  2. Der Beitrag ist im ersten Quartal des Geschäftsjahres fällig.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§7
Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt

  1. durch den Tod des Mitglieds,
  2. durch freiwilligen Austritt, der nur zum Schluß des Geschäftsjahres wirksam erfolgen kann und durch schriftliche Anzeige an den Vorstand spätestens vier Wochen vorher zu erklären ist.
  3. durch Streichung aus der Mitglieder-liste. Sie kann durch Beschluß des Vorstandes erfolgen, wenn das Mit-glied nach erfolgloser Zahlungsaufforderung mit der Beitragsleistung in Verzug bleibt,
  4. durch Ausschluß aus dem Verein wegen eines erwiesenen unehrenhaften oder das Ansehen des Vereins schädigenden Verhaltens. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit dem Beirat. Bei Einspruch entscheidet die Mit-gliederversammlung endgültig.

§8
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Beirat.

§9
Die Mitgliederversammlung

  1. 1. Der Mitgliederversammlung obliegt:

    1. die Wahl des Vorstandes des Beirates und der Rechnungsprüfer
    2. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    3. die Festsetzung der Mitglieds-beiträge,
    4. die Entgegennahme des Rechen-schaftsberichts und die Entlastung des Vorstandes,
    5. die Beschlußfassung über Anträge, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom Vorstand einberufen.

    Die Einladung muß unter Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem anberaumten Termin durch Vereinszeitung bzw. Rund-schreiben erfolgen.

  3. Der Vorstand hat eine Mitgliederver-sammlung einzuberufen, wenn mindestens 30 Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich darum nach-suchen. Die Versammlung muß innerhalb von vier Wochen nach Eingang eines solchen Antrages stattfinden.
  4. Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschluß-fähig. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, erfolgt die Beschluß-fassung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  5. Pedes Mitglied kann Anträge an die Mitgliederversammlung stellen.
  6. Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
  7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen. Die Niederschriften sind vom 1.Vor-sitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 10
Der Vorstand

  1. Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden:
    1. der l. Vorsitzende,
    2. der 2.Vorsitzende,
    3. der Schriftführer,
    4. der Kassenwart,
    5. der Pressewart.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden in der Mitgliederversammlung durch geheime Wahl einzeln auf zwei Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit der an-wesenden Mitglieder gewählt. Sofern sich kein Widerspruch erhebt, kann die Wahl durch Zuruf erfolgen.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitglieder-versammlung ergänzen.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereins-vermögen. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  5. Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf oder auf Antrag der Vorstandsmitglieder ein-berufen.
  6. Die Kassenführung wird von zwei Rechnungsprüfern, die von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt werden, zeitig vor Schlug jedes Geschäftsjahres geprüft und der Mitgliederversammlung darüber Bericht erstattet.

§ 11
Der Beirat

Der Beirat unterstützt den Vorstand in der Geschäftsführung.
Er besteht aus fünf höchstens sieben Mitgliedern, für deren Wahl und Amtszeit die Bestimmungen des § 10 Absatz 2 gelten.
Die besonderen Befugnisse des Beirates sind in § 5 und 7 festgelegt.

§ 12
Satzungsänderungen

Änderungen der Satzung können durch die Mitgliederversammlung nur mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§13
Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einzuberufenden Mitgliederversamm-lung mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Die Liquidation des Vereins obliegt drei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Liquidatoren. Das nach der Liquidation verbleibende Vermögen ist dem Deutschen Roten Kreuz zuzu-führen.
  3. Diese Bestimmungen gelten ent-sprechend Für den Fall, daß der Verein durch Entziehung der Rechtsfähigkeit oder andere obrigkeitliche Anordnung aufgelöst werden soll.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 14. Dezember 1950
Geändert in der Mitgliederversammlung am 19. März 1963
Geändert in der Mitgliederversammlung am 26. Dezember 1975
Geändert in der Mitgliederversammlung am 26. Dezember 1993

(c) 1998-2003 Ehemaligen-Vereinigung der FWS und der Eschweger Gymnasien e.V.